JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 19.03.1998, Aktenzeichen: IV R 110/94
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Leitet ein Steuerpflichtiger planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto, um von diesem Ausgaben für private Investitionen zu bestreiten, und werden die betrieblichen Aufwendungen ausschließlich von einem getrennten Kontokorrentkonto beglichen, so stellen die für dieses Konto entstehenden Schuldzinsen auch dann Betriebsausgaben dar, wenn mit dem Kreditinstitut für Guthaben und Schulden die gleichen Zinssätze vereinbart sind (Zinskompensation). EStG § 4 Abs. 4 HGB § 355 Urteil vom 19. März 1998 - IV R 110/94 - Vorinstanz: Hessisches FG |
| Rechtsgebiete: | EStG, HGB |
| Vorschriften: | EStG § 4 Abs. 4, HGB § 355, |
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