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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 19.03.1998, Aktenzeichen: IV R 110/94 



BFH – Aktenzeichen: IV R 110/94

Urteil vom 19.03.1998


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

Leitet ein Steuerpflichtiger planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto, um von diesem Ausgaben für private Investitionen zu bestreiten, und werden die betrieblichen Aufwendungen ausschließlich von einem getrennten Kontokorrentkonto beglichen, so stellen die für dieses Konto entstehenden Schuldzinsen auch dann Betriebsausgaben dar, wenn mit dem Kreditinstitut für Guthaben und Schulden die gleichen Zinssätze vereinbart sind (Zinskompensation).

EStG § 4 Abs. 4
HGB § 355

Urteil vom 19. März 1998 - IV R 110/94 -

Vorinstanz: Hessisches FG
Rechtsgebiete:EStG, HGB
Vorschriften:EStG § 4 Abs. 4, HGB § 355,

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