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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 18.11.1999, Aktenzeichen: V R 22/99 



BFH – Aktenzeichen: V R 22/99

Urteil vom 18.11.1999


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Eine unternehmerische Tätigkeit kann schon beginnen, wer nach der Aufforderung eines späteren Auftraggebers ein Angebot für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt abgibt. Deshalb kann die Erarbeitung einer Aufgabenstellung für ein Forschungsprojekt eine unternehmerische Tätigkeit sein, wenn sie durch die über den Forschungsauftrag entscheidende Be-hörde veranlasst wird und die Grundlage für die folgende For-schungstätigkeit gegen Entgelt ist.

2. Die als unternehmerische Tätigkeit zu beurteilende Erarbei-tung einer Aufgabenstellung für ein Forschungsvorhaben durch sechs Erziehungswissenschaftler kann einer von ihnen gegründe-ten Personengesellschaft (und nicht dem koordinierenden Gesell-schafter) zugerechnet werden, wenn die Wissenschaftler die Auf-gabenstellung gemeinsam erarbeitet, dazu Leistungen von Schreibkräften in Anspruch genommen und das Forschungsvorhaben nach Auftragserteilung gemeinsam erfüllt haben.

3. Bei der Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG 1980/1991 ist der Zeitraum seit dem Beginn der rechtserheblichen Handlungen zu berücksichtigen.

UStG 1980/1991 § 19 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3

Urteil vom 18. November 1999 - V R 22/99 -

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Rechtsgebiete:UStG 1980/1991
Vorschriften:UStG 1980/1991 § 19 Abs. 1, UStG 1980/1991 § 19 Abs. 3 Satz 3,

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