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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 18.09.2002, Aktenzeichen: X R 28/00 



BFH – Aktenzeichen: X R 28/00

Urteil vom 18.09.2002


Leitsatz:1. Werden bislang zum Anlagevermögen eines (ruhenden) Gewerbebetriebs gehörende gewerblich genutzte Räume in Eigentumswohnungen umgebaut, um diese anschließend zu veräußern, so gehen sie zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen des (ruhenden) Gewerbebetriebs in das Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels über.

2. Veräußert der Steuerpflichtige ein seit seiner Anschaffung oder Errichtung zu eigenen Wohnzwecken genutztes Immobilienobjekt und beruht diese Veräußerung auf offensichtlichen Sachzwängen (z.B. einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage), so kann dieses Objekt in der Regel auch dann nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einbezogen werden, wenn die Zeitspanne zwischen Erwerb (Errichtung) und Verkauf weniger als fünf Jahre beträgt.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 15 Abs. 2,
Verfahrensgang:FG Münster 1 K 4468/96 E 1 K 4468/96
FG Münster 1 K 4468/96 F 1 K 4468/96

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