JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 18.08.1998, Aktenzeichen: VII R 8/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Abfertigungshandlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von marktordnungsrechtlichen Ausfuhrerstattungen, die außerhalb des Amtsplatzes der Ausfuhrzollstelle im Betrieb des Ausführers stattfinden, sind nur dann nach § 17 Abs. 5 MOG kostenpflichtig, wenn sie dort aus Gründen stattgefunden haben, die allein dem Ausführer zuzurechnen sind. Ein solcher Grund wird in der Regel nur ein entsprechender Antrag des Ausführers sein, ist aber nicht die einseitige Anordnung der Zollstelle. MOG § 17 Abs. 5 Urteil vom 18. August 1998 - VII R 8/98 - Vorinstanz: FG München (ZfZ 1998, 100) |
| Rechtsgebiete: | MOG |
| Vorschriften: | MOG § 17 Abs. 5, |
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