JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 18.07.2002, Aktenzeichen: V R 3/02
| Leitsatz: | 1. Der für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung geforderte Belegnachweis für die Beförderung des Gegenstands der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat kann im Falle der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung des Abnehmers geführt werden. 2. Mit einer erst nach Ausführung einer Lieferung erstellten falschen schriftlichen Bestätigung des Abnehmers über die Beförderung des Gegenstands der Lieferung kann der Lieferer den Belegnachweis nicht erbringen. 3. Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, in einem solchen Fall die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch zu nehmen, ohne die schriftliche Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, zu besitzen. |
| Rechtsgebiete: | UStG 1993, UStDV 1993 |
| Vorschriften: | UStG 1993 § 6a Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 6a Abs. 3 Satz 1, UStG 1993 § 6a Abs. 3 Satz 2, UStG 1993 § 6a Abs. 4 Satz 1, UStDV 1993 § 17a Abs. 1 Satz 1, UStDV 1993 § 17a Abs. 2 Nr. 4, |
| Verfahrensgang: | FG Nürnberg II 363/2000 vom 27.06.2001 |
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