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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 18.05.2006, Aktenzeichen: III R 5/05 



BFH – Aktenzeichen: III R 5/05

Urteil vom 18.05.2006


Leitsatz:1. Erhält das --während des gesamten Kalenderjahres studierende-- Kind unterschiedlich hohe Zuschüsse als Ausbildungshilfe, ist der Ausbildungsfreibetrag für die Anrechnung der Zuschüsse aufzuteilen. Die Zuschüsse mindern nach § 33a Abs. 4 Satz 3 EStG jeweils nur die zeitanteiligen Ausbildungsfreibeträge der Kalendermonate, für welche die Zuschüsse bestimmt sind.

2. Nach dem BAföG geleistete Zuschüsse für ein Auslandsstudium sind grundsätzlich auf den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG anzurechnen, soweit sie auf den Grundbedarf entfallen.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 33a Abs. 2, EStG § 33a Abs. 4,
Verfahrensgang:FG Sachsen-Anhalt 2 K 143/01 vom 29.10.2003

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