JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 18.03.2009, Aktenzeichen: I R 9/08
| Leitsatz: | 1. Eine Rente i.S. des § 8 Nr. 2 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 liegt nicht vor, wenn als Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes wiederkehrende Bezüge vereinbart werden, die nicht der Versorgung des Veräußerers dienen. 2. Wird an einem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für den Übergang des Eigentums an den Gebäuden ein über die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages verteiltes gleichbleibendes Entgelt vereinbart, werden die in den Erbbauzinsen auf die Gebäude enthaltenen Zinsanteile dem Gewinn gemäß § 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 zur Hälfte hinzugerechnet. |
| Rechtsgebiete: | GewStG, ErbbauVO |
| Vorschriften: | GewStG a.F. § 8 Nr. 1, GewStG a.F. § 8 Nr. 2, ErbbauVO § 12 Abs. 1 S. 2, |
| Stichworte: | Gewerbesteuerpflicht des Zinsanteils im Erbbauzins für den Eigentumsübergang an Grundstücken - Zurechnung von Gebäuden beim Erbbauberechtigten - Unterscheidung zwischen Kaufpreisraten und Veräußerungsrenten - Wagnisbehaftete wiederkehrende Bezüge, |
| Verfahrensgang: | FG Münster, 9 K 2275/06 G vom 09.11.2007 |
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