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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 18.03.2004, Aktenzeichen: III R 50/02 



BFH – Aktenzeichen: III R 50/02

Urteil vom 18.03.2004


Leitsatz:1. Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 an gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen setzt zum einen eine tatsächliche Kürzung oder den vollständigen Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen voraus, zum anderen ist im Regelfall ein Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu erbringen.

2. Die Bescheinigung kann noch nachträglich erbracht werden und kann sogar gänzlich entbehrlich sein, wenn der Wegfall öffentlicher Mittel offenkundig ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde gehalten sein, entsprechende Auskünfte von der zuständigen Behörde im Wege der Amtshilfe einzuholen, wenn es der unterstützten Person trotz ihres ernsthaften und nachhaltigen Bemühens nicht gelingt, die Bescheinigung von der zuständigen Behörde zu erlangen.
Rechtsgebiete:AO 1977, EStG 1996, SGB X
Vorschriften:AO 1977 § 88 Abs. 1, AO 1977 § 105 Abs. 1, AO 1977 § 111 Abs. 1, AO 1977 § 111 Abs. 5, EStG 1996 § 33a Abs. 1 Satz 2, SGB X § 71 Abs. 1 Nr. 3,
Verfahrensgang:FG Köln 3 K 5313/00 vom 19.09.2002

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