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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 18.02.2009, Aktenzeichen: V R 90/07 



BFH – Aktenzeichen: V R 90/07

Urteil vom 18.02.2009


Leitsatz:1. Die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand ist nicht notwendig mit ihrer Vermarktung verbunden und deshalb bei der für die Abgrenzung von Dienstleistungen und Lieferungen erforderlichen Gesamtbetrachtung dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen.

2. Ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungen setzt über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus wenigstens ein weiteres Dienstleistungselement --wie z.B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten-- voraus.
Rechtsgebiete:UStG, UStG 1999, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG 1999 § 3 Abs. 9 S. 4, UStG 1999 § 3 Abs. 9 S. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 Anhang H Nr. 1,
Stichworte:Verkauf von "Fingerfood" im Kino als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Lieferung - Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung - Aufbereitung von Lebensmitteln,
Verfahrensgang:FG Berlin-Brandenburg, 5 K 7371/05 vom 12.11.2007

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