JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 17.11.2005, Aktenzeichen: III R 8/03
| Leitsatz: | 1. Ein für die Erben des verstorbenen Steuerschuldners bestimmter Steuerbescheid, der an die Gesamtrechtsnachfolger, Erbengemeinschaft X, adressiert ist, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnung der Inhaltsadressaten unwirksam, wenn in den Erläuterungen des Bescheids auf einen Betriebsprüfungsbericht verwiesen wird, in dem die Beteiligten der Erbengemeinschaft namentlich aufgeführt sind. 2. Wird bei einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Betriebs-GmbH und einem Besitzeinzelunternehmer das Kapital der Betriebs-GmbH erhöht und übernimmt ein Dritter eine Stammeinlage zum Nennwert, liegt eine Entnahme des Besitzunternehmers in Höhe der Differenz zwischen dem höheren Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor. |
| Rechtsgebiete: | AO 1977, EStG |
| Vorschriften: | AO 1977 § 155 Abs. 3, AO 1977 § 157 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 26, EStG § 26b, |
| Verfahrensgang: | FG Münster 7 K 5316/98 E vom 15.03.2001 |
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