JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 17.11.1999, Aktenzeichen: I R 11/99
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Eine dingliche Sicherung an einem in den Niederlanden gelegenen Grundstück i.S. des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande a.F. ist zu bejahen, wenn ein Steuerpflichtiger einer niederländischen Bank ein Darlehen gewährt und diese dem Darlehensgläubiger zur Sicherheit rechtswirksam Forderungen abtritt, die an niederländischen Grundstücken hypothekarisch gesichert sind. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Höhe der Darlehensforderung eine Vielzahl dinglich gesicherter Forderungen abgetreten wurden. 2. Die Tatsache, dass damit die vom inländischen Darlehensgläubiger erzielten Zinsen in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zur Aufhebung des Art. 4 Abs. 3 DBA-Niederlande a.F. sowohl in den Niederlanden als auch im Inland steuerfrei waren, macht die dingliche Absicherung der Darlehensforderung durch Zession hypothekarisch gesicherter Forderungen nicht zum Gestaltungsmissbrauch. DBA Niederlande a.F. Art. 4 Abs. 3 AO 1977 § 42 Urteil vom 17. November 1999 - I R 11/99 - Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 836) |
| Rechtsgebiete: | DBA Niederlande, AO 1977 |
| Vorschriften: | DBA Niederlande a.F. Art. 4 Abs. 3, AO 1977 § 42, |
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