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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 17.10.2001, Aktenzeichen: I R 97/00 



BFH – Aktenzeichen: I R 97/00

Urteil vom 17.10.2001


Leitsatz:1. Erhält eine Gesellschaft von ihrem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen und legt sie das empfangene Kapital im eigenen Namen und für eigene Rechnung verzinslich an, so ist der Zinsertrag allein der Gesellschaft zuzurechnen.

2. Die Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens und dessen anschließende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft sind nicht allein deswegen als Gestaltungsmissbrauch anzusehen, weil die Verlagerung von Erträgen auf die Gesellschaft dem Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs dient.
Rechtsgebiete:EStG, AO 1977, KStG
Vorschriften:EStG § 20, AO 1977 § 42 Satz 1, KStG § 8 Abs. 1,
Verfahrensgang:FG München

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