JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 17.09.1998, Aktenzeichen: V R 28/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Bei der Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG 1980 n.F. ist das Kalenderjahr in den Zeitraum bis zum Beginn des Unternehmens und den Zeitraum danach aufzuteilen. 2. Zur gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Unternehmers zählen auch Vorbereitungshandlungen, die nach oder mit der Begründung des Unternehmens vorgenommen werden, insbesondere also Leistungsbezüge, die den Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigen. 3. Hierzu können auch Leistungsbezüge im Zusammenhang mit einer Schulung gehören, die unmittelbar auf den Beruf eines selbständigen Rundfunkgebührenermittlers vorbereitet. UStG 1980 n.F. § 19 Abs. 1 und 3 Urteil vom 17. September 1998 - V R 28/98 - Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1998, 1227) |
| Rechtsgebiete: | UStG 1980 |
| Vorschriften: | UStG 1980 n.F. § 19 Abs. 1 und 3, |
Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 17.09.1998, Aktenzeichen: V R 28/98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BFH - 17.09.1998, V R 28/98" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum