JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 17.03.2004, Aktenzeichen: II R 3/01
| Leitsatz: | 1. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG steht der Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegen. 2. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts --sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten-- ist bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu beseitigen. |
| Rechtsgebiete: | ErbStG, AO 1977 |
| Vorschriften: | ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1, ErbStG § 25 Abs. 1, AO 1977 § 163, |
| Verfahrensgang: | FG Nürnberg IV 84/2000 vom 09.11.2000 |
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