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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 17.02.2009, Aktenzeichen: VIII R 21/08 



BFH – Aktenzeichen: VIII R 21/08

Urteil vom 17.02.2009


Leitsatz:1. Die Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten ab, der für die Bereitstellung der Verpflegung anteilig vom Steuerpflichtigen zu tragen ist.

2. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Personalkostenaufwand anteilig im Wege der Umlage (im Streitfall von Lotsen einer Lotsenbrüderschaft für einen gemeinschaftlich unterhaltenen Kantinenbetrieb) unabhängig davon zu tragen ist, ob der Steuerpflichtige die unter Einsatz dieses Aufwandes bereitgestellte Verpflegung in Anspruch genommen hat.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5,
Stichworte:Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten für Küchenbetrieb bei einem Lotsen ab,
Verfahrensgang:Niedersächsisches FG, 14 K 28/04 vom 07.08.2007

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