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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 16.12.2008, Aktenzeichen: VII R 7/08 



BFH – Aktenzeichen: VII R 7/08

Urteil vom 16.12.2008


Leitsatz:1. Hat das für die Besteuerung der Organgesellschaft zuständige FA den Umsatzsteuererstattungsbetrag nicht an die Organgesellschaft, sondern an das für die Organträgerin zuständige FA --zugunsten des Steuerkontos der Organträgerin-- überwiesen, und ist dieser Betrag dort mit Umsatzsteuerschulden der Organträgerin verrechnet worden, so stellt die Überweisung des Erstattungsbetrags keine Leistung des für die Organgesellschaft zuständigen FA an die Organträgerin dar und löst folglich auch keinen Rückforderungsanspruch dieses FA gegenüber der Organträgerin aus.

2. Die Überweisung eines Geldbetrags von einem FA an ein anderes FA --zugunsten des Steuerkontos eines dort veranlagten Steuerpflichtigen-- kann nicht wie die Zahlung eines Dritten auf eine fremde Schuld behandelt werden, hat also keine unmittelbare Tilgungswirkung.
Rechtsgebiete:AO
Vorschriften:AO § 37 Abs. 2 S. 1, AO § 226 Abs. 4,
Stichworte:Rückforderung von mit Steuerschulden der Organträgerin verrechneter Umsatzsteuer einer Organgesellschaft, Überweisung zwischen Finanzämtern, Anspruchsinhaber i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO,
Verfahrensgang:FG Berlin-Brandenburg, 2 K 7465/05 B vom 05.07.2007

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