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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 16.12.2008, Aktenzeichen: VII R 17/08 



BFH – Aktenzeichen: VII R 17/08

Urteil vom 16.12.2008


Leitsatz:Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.
Rechtsgebiete:UStDV, FGO, AO, UStG, UStR 2000
Vorschriften:UStDV § 47 Abs. 1, UStDV § 48 Abs. 4, FGO § 100 Abs. 1 S. 1, AO § 168 S. 1, AO § 218 Abs. 2, UStG § 18 Abs. 4, UStR 2000 Abschn. 228 Abs. 6 S. 4, UStR 2000 Abschn. 228 Abs. 7 S. 1,
Stichworte:Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei widerrufener Dauerfristverlängerung - Entfallen des Rechtsgrundes für die Sondervorauszahlung - keine Unterbrechung des Besteuerungszeitraums bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Abrechnungsbescheid,
Verfahrensgang:FG Berlin-Brandenburg, 5 K 840/05 vom 29.01.2008

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