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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 16.05.2001, Aktenzeichen: X R 149/97 



BFH – Aktenzeichen: X R 149/97

Urteil vom 16.05.2001


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Wird dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung nach Beginn, aber vor Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung übertragen, sind auch die vor dem Eigentumsübergang angefallenen Finanzierungskosten für den Ausbau oder die Erweiterung als Vorkosten zu berücksichtigen.

Schuldzinsen für Kredite zur Auffüllung von Bausparverträgen sind grundsätzlich als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn mit den künftigen Bauspardarlehen Ausbauten/Erweiterungen i.S. des § 10e Abs. 2 EStG finanziert oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbauten/Erweiterungen abgelöst werden sollen. Jedoch sind die Guthabenzinsen aus den aufgefüllten Bausparverträgen mit den Schuldzinsen zu verrechnen.

EStG § 10e Abs. 1, 2 und 6

Urteil vom 16. Mai 2001 - X R 149/97 -

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 555)
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 10e Abs. 1, EStG § 10e Abs. 2, EStG § 10e Abs. 6,

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