( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 16.05.2001, Aktenzeichen: X R 14/97 



BFH – Aktenzeichen: X R 14/97

Urteil vom 16.05.2001


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Die vor der erstmaligen Eigennutzung des Ausbaus/der Erweiterung entstandenen Finanzierungskosten sind auch dann als Vorkosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus/der Erweiterung, aber noch im Jahr der Fertigstellung übertragen wird.

EStG § 10e Abs. 1, 2 und 6

Urteil vom 16. Mai 2001 - X R 14/97 -

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 660)
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 10e Abs. 1, EStG § 10e Abs. 2, EStG § 10e Abs. 6,

Volltext

Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 16.05.2001, Aktenzeichen: X R 14/97 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bfh/bfh-urteil-vom-16-05-2001-az-x-r-1497

"BFH - 16.05.2001, X R 14/97" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN