JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 16.05.2001, Aktenzeichen: X R 14/97
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Die vor der erstmaligen Eigennutzung des Ausbaus/der Erweiterung entstandenen Finanzierungskosten sind auch dann als Vorkosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus/der Erweiterung, aber noch im Jahr der Fertigstellung übertragen wird. EStG § 10e Abs. 1, 2 und 6 Urteil vom 16. Mai 2001 - X R 14/97 - Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 660) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 10e Abs. 1, EStG § 10e Abs. 2, EStG § 10e Abs. 6, |
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