JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 16.03.2000, Aktenzeichen: V R 44/99
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Bei einem Handeln im Namen des Vertretenen ist umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Ein Handeln in fremdem Namen kann sich auch aus den Umständen ergeben; es setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsabschluss genannt wird. 3. Ein Vertreter liefert dagegen selbst, wenn durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Lieferung erbringt. Das kann der Fall sein, wenn ihm von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstandes vor der Weiterlieferung an den Leistungsempfänger übertragen worden ist. UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BGB § 164 Abs. 1 Urteil vom 16. März 2000 - V R 44/99 - Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 1157) |
| Rechtsgebiete: | UStG 1991/1993, BGB |
| Vorschriften: | UStG 1991/1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1991/1993 § 2 Abs. 1, UStG 1991/1993 § 3 Abs. 1, UStG 1991/1993 § 3 Abs. 9, UStG 1991/1993 § 13 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 164 Abs. 1, |
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