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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 16.01.2002, Aktenzeichen: II R 82/99 



BFH – Aktenzeichen: II R 82/99

Urteil vom 16.01.2002


Leitsatz:1. Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird, liegen zwei formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum einen ein Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 und zum anderen eine Zweckzuwendung gemäß § 8 des Gesetzes.

2. Eine Zuwendung kann auch dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 in der bis 1992 geltenden Fassung befreit sein, wenn nicht ein zugewendeter Vermögensstamm, sondern nur dessen Erträgnisse zu begünstigten Zwecken verwendet werden sollen.

3. Einer Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift steht es auch nicht entgegen, wenn die Erträgnisse aus dem zugewendeten Vermögensstamm nicht in vollem Umfang zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, sondern in Höhe von 20 v.H. der Verstärkung des Kapitalstammes dienen sollen.
Rechtsgebiete:ErbStG 1974
Vorschriften:ErbStG 1974 i.d.F. bis zum StÄndG 1992 § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG 1974 i.d.F. bis zum StÄndG 1992 § 8, ErbStG 1974 i.d.F. bis zum StÄndG 1992 § 13 Abs. 1 Nr. 17,
Verfahrensgang:FG Hamburg

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