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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 15.12.2005, Aktenzeichen: III R 82/04 



BFH – Aktenzeichen: III R 82/04

Urteil vom 15.12.2005


Leitsatz:Vollendet das arbeitslose Kind während des laufenden Kalenderjahres das 21. Lebensjahr, so dass es nicht mehr nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als Kind zu berücksichtigen ist, und überschreiten seine bis dahin zugeflossenen Einkünfte und Bezüge den maßgebenden anteiligen Jahresgrenzbetrag, ist die Familienkasse nach § 70 Abs. 4 EStG berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes vor Ablauf des Kalenderjahres aufzuheben, wenn in den verbleibenden Monaten des Kalenderjahres offenkundig auch nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Berücksichtigung als Kind vorliegen.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 32 Abs. 4, EStG § 70 Abs. 4,
Verfahrensgang:Niedersächsisches FG 15 K 503/02 vom 21.09.2004

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