JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 15.12.2005, Aktenzeichen: III R 82/04
| Leitsatz: | Vollendet das arbeitslose Kind während des laufenden Kalenderjahres das 21. Lebensjahr, so dass es nicht mehr nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als Kind zu berücksichtigen ist, und überschreiten seine bis dahin zugeflossenen Einkünfte und Bezüge den maßgebenden anteiligen Jahresgrenzbetrag, ist die Familienkasse nach § 70 Abs. 4 EStG berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes vor Ablauf des Kalenderjahres aufzuheben, wenn in den verbleibenden Monaten des Kalenderjahres offenkundig auch nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Berücksichtigung als Kind vorliegen. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 32 Abs. 4, EStG § 70 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | Niedersächsisches FG 15 K 503/02 vom 21.09.2004 |
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"BFH - 15.12.2005, III R 82/04" © JuraForum.de — 2003-2012
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