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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 15.11.2005, Aktenzeichen: IX R 3/04 



BFH – Aktenzeichen: IX R 3/04

Urteil vom 15.11.2005


Leitsatz:Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der privaten Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:FG Hamburg VII 307/01 vom 12.12.2003

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