JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 15.10.1997, Aktenzeichen: I R 58/93
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Pensionszusage gegenüber seiner Kapitalgesellschaft, so ist eine Einlage in Höhe des Teilwerts der Pensionsanwartschaft anzunehmen. Abzustellen ist auf den Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafters und nicht auf den gemäß § 6a EStG ermittelten "Teilwert" der Pensionsverbindlichkeit der Kapitalgesellschaft. 2. Der Teilwert ist unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Gesellschafter zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, daß der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nichtselbständig tätig ist. 3. Sollte der Teilwert der Pensionsanwartschaft unter dem Buchwert der Pensionsrückstellung liegen, so ergibt sich in Höhe des Differenzbetrages ein laufender Gewinn der Kapitalgesellschaft, der sachlich steuerpflichtig ist. Sollte der Teilwert der Pensionsanwartschaft über dem Buchwert der Pensionsrückstellung liegen, so ist der Differenzbetrag zum Stichtag des Forderungsverzichtes gleichzeitig als Aufwand der Kapitalgesellschaft und als Einlage zu behandeln. EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Urteil vom 15. Oktober 1997 - I R 58/93 Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, |
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