JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 15.07.1999, Aktenzeichen: III R 51/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Alleinstehende mit mehreren Kindern können nach § 33c EStG in der nach der Rechtsprechung des BVerfG für das Streitjahr 1996 fortgeltenden Fassung nur entweder die insgesamt entstandenen tatsächlichen Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Rahmen eines einheitlichen Gesamthöchstbetrages nach § 33c Abs. 3 EStG oder --ohne einen konkreten Nachweis von Betreuungsaufwendungen-- die Pauschbeträge nach § 33c Abs. 4 EStG steuermindernd geltend machen. Es ist nicht möglich, etwa für ein Kind den Abzug nach Abs. 3 und für das andere den Pauschbetrag nach Abs. 4 zu wählen. EStG 1996 § 33c Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 Urteil vom 15. Juli 1999 - III R 51/98 - Vorinstanz: Sächsisches FG |
| Rechtsgebiete: | EStG 1996 |
| Vorschriften: | EStG 1996 § 33c Abs. 3 Satz 1, EStG 1996 § 33c Abs. 3 Satz 2, EStG 1996 § 33c Abs. 4 Satz 1, EStG 1996 § 33c Abs. 4 Satz 2, |
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