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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 15.05.2002, Aktenzeichen: VI R 31/01 



BFH – Aktenzeichen: VI R 31/01

Urteil vom 15.05.2002


Leitsatz:Bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag gemäß § 53 Satz 3 EStG ist auch in den Fällen, in denen das Kind nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums berücksichtigungsfähig war, nur das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld und nicht ein fiktiver Kindergeld-Jahresbetrag zugrunde zu legen.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 53 Satz 3,
Verfahrensgang:FG Rheinland-Pfalz

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