JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 15.03.2000, Aktenzeichen: VIII R 82/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Eine Betriebsaufspaltung liegt regelmäßig nicht vor, wenn nur einer der beiden Geschäftsführer einer Besitz-GbR an der Betriebs-GmbH beteiligt ist. 2. Eine faktische Beherrschung der Besitz-GbR durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer setzt voraus, dass die anderen Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über die Angelegenheiten der Gesellschaft keinen eigenen geschäftlichen Willen entfalten können. Ein auf schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen beruhender wirtschaftlicher Druck genügt hierfür regelmäßig nicht. GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG § 15 Abs. 2 Urteil vom 15. März 2000 - VIII R 82/98 - Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 428) |
| Rechtsgebiete: | GewStG, EStG |
| Vorschriften: | GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, EStG § 15 Abs. 2, |
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