JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 15.03.2000, Aktenzeichen: I R 74/99
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Die Zahlung einer Gewinntantieme ist insoweit, als die Tantieme sich auf mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses der zahlenden Gesellschaft beläuft, in der Regel auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vGA. 2. Während der Aufbauphase einer Gesellschaft kann eine das Übliche übersteigende Gewinntantieme nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Tantiemeverpflichtung von vornherein auf die Aufbauphase begrenzt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der begünstigte Gesellschafter aufgrund seines Stimmrechts eine spätere Änderung seines Anstellungsvertrags verhindern könnte. KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 Urteil vom 15. März 2000 - I R 74/99 - Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 1199) |
| Rechtsgebiete: | KStG |
| Vorschriften: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, |
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