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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 14.12.2006, Aktenzeichen: IV R 3/05 



BFH – Aktenzeichen: IV R 3/05

Urteil vom 14.12.2006


Leitsatz:Ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, ist als laufender Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen und unterliegt somit auch der Gewerbesteuer. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht.

Ein Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, wenn bei der Gesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind.
Rechtsgebiete:EStG, GewStG
Vorschriften:EStG § 15 Abs. 2, EStG § 16, EStG § 34, GewStG § 7,
Stichworte:Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft,
Verfahrensgang:FG Nürnberg V 208/2002 vom 08.12.2004

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