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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 14.12.2000, Aktenzeichen: IV R 16/00 



BFH – Aktenzeichen: IV R 16/00

Urteil vom 14.12.2000


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, kommt die Aktivierung eines durch unberechtigte Entnahmen eines ungetreuen Gesellschafters entstandenen Ersatzanspruchs nicht in Betracht.

2. Unberechtigte Entnahmen führen beim ungetreuen Gesellschafter, anders als wenn er der Gesellschaft zustehende Zahlungen auf das eigene Konto umleitet, nicht zu Betriebseinnahmen.

EStG §§ 4 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1 Nr. 2, 18

Urteil vom 14. Dezember 2000 - IV R 16/00 -

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 1244)
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 18,

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