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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 14.11.2002, Aktenzeichen: III R 42/01 



BFH – Aktenzeichen: III R 42/01

Urteil vom 14.11.2002


Leitsatz:1. Der Ausschlusstatbestand in § 3 Satz 3 InvZulG 1996 ist betriebsstättenbezogen auszulegen. Auch wenn ein Mischbetrieb insgesamt einem begünstigten Wirtschaftszweig zuzuordnen ist, können daher Investitionen in Betriebsstätten, die für sich genommen zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig gehören, von der Investitionszulage ausgeschlossen sein.

2. Nicht begünstigt sind nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 u.a. Investitionen in Betriebsstätten des Handels "vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996" (erhöhte Investitionszulage für Betriebe des Groß- oder Einzelhandels). Dieser Vorbehalt ist gleichfalls betriebsstättenbezogen auszulegen. Bei einem insgesamt dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnenden Mischbetrieb steht daher die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 dem Anspruchsberechtigten auch für Wirtschaftsgüter zu, die in selbständigen Betriebsstätten des Einzelhandels verwendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 InvZulG 1996 vorliegen.
Rechtsgebiete:InvZulG 1996
Vorschriften:InvZulG 1996 § 3 Satz 1 Nr. 4, InvZulG 1996 § 3 Satz 3, InvZulG 1996 § 5 Abs. 3, InvZulG 1996 § 5 Abs. 4,
Verfahrensgang:FG Thüringen IV 422/00 vom 27.06.2001

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