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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 14.05.2002, Aktenzeichen: VIII R 8/01 



BFH – Aktenzeichen: VIII R 8/01

Urteil vom 14.05.2002


Leitsatz:1. Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das --ggf. um Einmalleistungen gekürzte-- Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft (hier: KG), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden.
Rechtsgebiete:EStG, AO 1977
Vorschriften:EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, EStG § 24 Nr. 2, AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a,
Verfahrensgang:FG Düsseldorf 7 K 2659/91 E

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