JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 14.04.1999, Aktenzeichen: X R 11/97
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Auch wenn getrennt lebenden Eltern das Sorgerecht für ein Kind gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist. EStG §§ 10e Abs. 1, 34f Urteil vom 14. April 1999 - X R 11/97 - Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 749) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 10e Abs. 1, EStG § 34f, |
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