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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 14.03.2006, Aktenzeichen: I R 83/05 



BFH – Aktenzeichen: I R 83/05

Urteil vom 14.03.2006


Leitsatz:1. Die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für das betreffende Wirtschaftsgut in früheren Jahren eine AfA in fallenden Jahresbeträgen vorgenommen wurde.

2. Eine Bilanz kann auch dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden, wenn ein darin enthaltener Ansatz nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sondern nur gegen steuerrechtliche Vorschriften verstößt.

3. Kann eine Bilanz auf verschiedenen Wegen berichtigt werden, so obliegt die Auswahl des Korrekturwegs dem Unternehmer.
Rechtsgebiete:EStG, FördG
Vorschriften:EStG § 4 Abs. 2, EStG § 7, EStG § 7a Abs. 4, EStG § 7g Abs. 1, FördG § 4,
Verfahrensgang:FG Brandenburg 2 K 2188/02 vom 17.08.2005

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