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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 14.03.2000, Aktenzeichen: X R 46/99 



BFH – Aktenzeichen: X R 46/99

Urteil vom 14.03.2000


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

Die Steuerermäßigung nach § 34f EStG ist nur für die Kinder zu gewähren, die den im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Kindbegriff erfüllen. Dem Steuerpflichtigen steht daher für den Veranlagungszeitraum 1996 die Steuerermäßigung für über 18 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung nur zu, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge 12 000 DM im Kalenderjahr nicht übersteigen.

EStG i.d.F. des JStErgG 1996 § 32 Abs. 4 Satz 2, § 34f Abs. 3

Urteil vom 14. März 2000 - X R 46/99 -

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 1183)
Rechtsgebiete:EStG i.d.F. des JStErgG 1996
Vorschriften:EStG i.d.F. des JStErgG 1996 § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG i.d.F. des JStErgG 1996 § 34f Abs. 3,

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