JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 14.01.1998, Aktenzeichen: II R 9/97
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Für die Frage, ob dem Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA Tatsachen, die zu einer höheren Bewertung eines steuerpflichtigen Erwerbs von Bedeutung sind, nachträglich bekanntgeworden sind i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, kommt es grundsätzlich allein auf die Kenntnis dieses FA an. Ermittelt das Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA den Wert einer Beteiligung an einer Personengesellschaft allein dadurch, daß es diesen aus einem von einem anderem FA (Betriebs-FA) festgestellten Bescheid über den Wert des Betriebsvermögens der Gesellschaft auf einen vorangegangenen Bewertungsstichtag ableitet, so macht es sich damit die diesem zugrundeliegenden Kenntnisse des Betriebs-FA zu eigen. Für die Frage, ob eine Tatsache dem Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA nachträglich bekanntgeworden ist i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, sind deshalb bei einer derartigen Fallgestaltung die Kenntnisse des Betriebs-FA (mit) zu berücksichtigen. AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG § 12 Urteil vom 14. Januar 1998 - II R 9/97 Vorinstanz: FG Köln |
| Rechtsgebiete: | AO 1977, ErbStG |
| Vorschriften: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12, |
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