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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 13.12.2007, Aktenzeichen: VI R 75/04 



BFH – Aktenzeichen: VI R 75/04

Urteil vom 13.12.2007


Leitsatz:Lässt sich für Steuerrückstände, die aus einer geänderten Steuerfestsetzung herrühren, ein Aufteilungsmaßstab nach § 273 Abs. 1 AO nicht ermitteln, weil die fiktiven getrennten Veranlagungen bei keinem der Gesamtschuldner zu einem Mehrbetrag führen, so ist auf den allgemeinen Aufteilungsmaßstab nach § 270 Satz 1 AO zurückzugreifen.
Rechtsgebiete:AO
Vorschriften:AO § 270 Satz 1, AO § 273 Abs. 1,
Stichworte:Aufteilung von Steuerrückständen nach Änderungsveranlagung - hinreichende Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags,
Verfahrensgang:Hessisches FG 10 K 3853/03 vom 21.09.2004

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