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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 13.12.2001, Aktenzeichen: III R 40/99 



BFH – Aktenzeichen: III R 40/99

Urteil vom 13.12.2001


Leitsatz:Die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines PKW durch einen außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen können abweichend von den im Regelfall anzuwendenden Pauschsätzen (im Streitjahr 1994 0,52 DM/km) nur in krassen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die jährliche Fahrleistung (im Streitfall 6 960 km) weniger als die Hälfte der den Pauschsätzen zugrunde liegenden Jahresfahrleistung von 15 000 km beträgt oder ein mit einer Automatik ausgestatteter üblicher Mittelklassewagen benutzt wird (Ergänzung des BFH-Urteils vom 26. März 1997 III R 71/96, BFHE 183, 98, BStBl II 1997, 538).
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 33, EStG § 33b,
Verfahrensgang:FG Baden-Württemberg

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