JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 13.11.2002, Aktenzeichen: VI R 82/01
| Leitsatz: | 1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz. 2. Bei einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, bildet das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung, wenn die dort verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, |
| Verfahrensgang: | FG Köln 2 K 2176/00 vom 25.04.2001 |
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