JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 13.08.2008, Aktenzeichen: II R 7/07
| Leitsatz: | 1. Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten (Aufgabe der Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand). 2. Die Forderung aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen ist nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstandes zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert. 3. Ist gemäß § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis zu. |
| Rechtsgebiete: | ErbStG, BewG, BGB |
| Vorschriften: | ErbStG § 12 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 3, ErbStG § 13a, BewG § 9, BewG § 138, BGB § 2174, |
| Stichworte: | Übernahmevermächtnis als begünstigter Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 13a ErbStG - Bewertung des Übernahmerechts mit dem gemeinen Wert - Rechtswirkung der nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG zu treffenden Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit, |
| Verfahrensgang: | FG Baden-Württemberg, 9 K 23/05 vom 08.12.2006 |
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