JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 13.08.1997, Aktenzeichen: I R 85/96
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF l. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG findet nur bei einer Gewinnermittlung durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG Anwendung. Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG findet die Vorschrift unmittelbar keine Anwendung. 2. Erhält ein Berufsverband Rabatte auf Leistungen seiner Mitglieder, um sie an dieselben weiterzuleiten, so löst die Weiterleitung keine vGA aus, wenn sie dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entspricht. 3. Übernimmt ein Berufsverband für seine Mitglieder Inkasso- und Abrechnungsfunktionen, so muß er zur Vermeidung einer vGA entweder dafür von seinen Mitgliedern ein angemessenes Entgelt verlangen oder einen angemessenen Teil des Mitgliedsbeitrages als Betriebseinnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes behandeln. KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG § 4 Abs. 3 Satz 2 Urteil vom 13. August 1997 - I R 85/96 Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 370) |
| Rechtsgebiete: | KStG, EStG |
| Vorschriften: | KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 4 Abs. 3 Satz 2, |
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