JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 13.07.2006, Aktenzeichen: V R 57/04
| Leitsatz: | 1. Umsätze im Überweisungsverkehr liegen nur vor, wenn die betreffende Leistung im Großen und Ganzen eigenständig ist, eine Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt. 2. Hierzu reicht die Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung nicht aus. 3. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob die Verantwortung des Leistenden sich nicht nur auf technische Aspekte, sondern auf die spezifischen und wesentlichen Elemente eines solchen Umsatzes erstreckt. Allein die Übertragung der Angaben auf den von den Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung erfüllt die unter 1. genannten Voraussetzungen nicht. 4. Entscheidend ist die Art der Leistung; ob der Kunde oder die Bank Leistungsempfänger ist und wem gegenüber abgerechnet wird, ist ohne Bedeutung. |
| Rechtsgebiete: | UStG 1993 |
| Vorschriften: | UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. d, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3, |
| Stichworte: | Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG, Gesetzlicher Beteiligtenwechsel, Klagebefugnis und Beiladung bei Verfahren über die Feststellung eines verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG, |
| Verfahrensgang: | FG Brandenburg 1 K 1097/01 vom 24.01.2003 |
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