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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 13.07.2006, Aktenzeichen: IV R 25/05 



BFH – Aktenzeichen: IV R 25/05

Urteil vom 13.07.2006


Leitsatz:Wird ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet, so stellen die Räume auch dann eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8 EStDV genannten Grenzen unterschreitet.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 15,
Stichworte:Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders hergerichteter oder gestalteter Büroräume in einem Einfamilienhaus an die Betriebsgesellschaft,
Verfahrensgang:FG Köln 10 K 7519/00 vom 13.10.2003

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