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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 13.03.2003, Aktenzeichen: VII R 46/02 



BFH – Aktenzeichen: VII R 46/02

Urteil vom 13.03.2003


Leitsatz:1. Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.

2. Arbeitgeber ist, wer die Schuldnerposition in dem die Rechtsgrundlage der Arbeitslohnzahlung bildenden Rechtsverhältnis inne hat. Ein Sportverein, der mit Spielern Arbeitsverträge abschließt und diesbezügliche Lohnsteueranmeldungen abgibt, ist folglich auch dann zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer verpflichtet, wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist.

3. Die für das Verhältnis mehrerer Geschäftsführer entwickelten Grundsätze für die Möglichkeit einer Begrenzung der Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person durch eine Verteilung der Aufgaben innerhalb derselben gelten auch für die Übertragung steuerlicher Pflichten einer juristischen Person (hier: eines Vereins) auf deren Abteilungen.
Rechtsgebiete:AO 1977, BGB
Vorschriften:AO 1977 § 34 Abs. 1, AO 1977 § 35, AO 1977 § 69 Satz 1, AO 1977 § 166, AO 1977 § 191 Abs. 1, BGB § 21, BGB § 26 Abs. 2 Satz 1, BGB § 30, BGB § 254,
Verfahrensgang:FG Münster 1 K 2429/00 L vom 07.05.2002

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