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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 12.12.2007, Aktenzeichen: X R 31/06 



BFH – Aktenzeichen: X R 31/06

Urteil vom 12.12.2007


Leitsatz:1. Der Ausschlussgrund des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG greift im Fall des Erscheinens eines Bediensteten der Steuerfahndung hinsichtlich der Verdachtsmomente, in denen die Steuerfahndung für den Steuerpflichtigen erkennbar ermittelt.

2. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 StraBEG ist die Änderung oder Aufhebung der mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nur ausgeschlossen, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StraBEG vorliegen.

3. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StraBEG sind dann nicht erfüllt, wenn zwar die in der strafbefreienden Erklärung ausgewiesenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aus anderen als den im StraBEG genannten Gründen nicht mehr geahndet werden können, aber ein Ausschlussgrund i.S. des § 7 StraBEG vorliegt.
Rechtsgebiete:StraBEG
Vorschriften:StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, StraBEG § 8 Abs. 2, StraBEG § 10 Abs. 3 Satz 1, StraBEG § 10 Abs. 3 Satz 2,
Stichworte:Reichweite des Ausschlussgrunds des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG im Fall einer Steuerfahndungsprüfung - Reichweite der Vorschriften des § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 2 StraBEG - teleologische Reduktion,
Verfahrensgang:FG München, 1 K 3948/05 vom 31.05.2006

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