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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 12.10.2000, Aktenzeichen: III R 35/95 



BFH – Aktenzeichen: III R 35/95

Urteil vom 12.10.2000


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Der Gesetzgeber verstößt regelmäßig nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze, wenn er steuerrechtliche Beihilfen für Investitionen (hier Investitionszulagen) rückwirkend für bereits getätigte Investitionen absenkt, weil eine Entscheidung der Europäischen Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfenhöhe mit dem gemeinsamen Markt festgestellt und die Bundesrepublik aufgefordert hat, die Beihilfen in dem als unvereinbar festgestellten Umfang aufzuheben und schon gewährte Begünstigungen zurückzufordern.

2. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Gewährung der Beihilfen in der zunächst gesetzlich geregelten Höhe kann schon vor der Entscheidung der Kommission nicht mehr entstehen, sobald der BMF die Einleitung eines Hauptprüfverfahrens durch die Kommission wegen der Beihilfen mitgeteilt und deshalb angeordnet hat, die Beihilfen abweichend vom Gesetz nur noch in geringerer Höhe zu gewähren.

3. Offen bleibt, ob der Gesetzgeber bei der rückwirkenden Gesetzesänderung für vor der Mitteilung des BMF getätigte Investitionen eine Übergangsregelung treffen muss, die besonderen Einzelfällen gerecht wird, in denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Höhe der Beihilfen entstanden ist. Ein solches durch eine Übergangsregelung zu erfassendes verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen kann jedenfalls nicht in Fällen entstanden sein, in denen die rückwirkende Absenkung der Beihilfe nur verhältnismäßig geringe finanzielle Auswirkungen hat und deshalb nicht ersichtlich ist, dass die betreffenden Investitionen durch die erwartete höhere Beihilfe veranlasst worden sein könnten.

InvZulG 1991 §§ 3 Satz 1 Nr. 1, 5 Nr. 1/Abs. 1, 11 Abs. 2
VerbrBinmG Art. 13
GG Art. 20 Abs. 3
EWGV Art. 92, 93, 173

Urteil vom 12. Oktober 2000 - III R 35/95 -

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1995, 686)
Rechtsgebiete:InvZulG 1991, VerbrBinmG, GG, EWGV
Vorschriften:InvZulG 1991 § 3 Satz 1 Nr. 1, InvZulG 1991 § 5 Nr. 1, InvZulG 1991 § 5 Abs. 1, InvZulG 1991 § 11 Abs. 2, VerbrBinmG Art. 13, GG Art. 20 Abs. 3, EWGV Art. 92, EWGV Art. 93, EWGV Art. 173,

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