JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 12.09.2002, Aktenzeichen: IV R 66/00
| Leitsatz: | Die Veräußerung geht einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vor. Jedenfalls kann ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731). |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 52 Abs. 15 a.F., |
| Verfahrensgang: | FG München 13 K 3367/93 vom 05.10.1999 |
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