JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 12.08.1999, Aktenzeichen: XI R 65/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Eine Spendenbestätigung ist unrichtig, wenn sie Zuwendungen ausweist, die Entgelt für Leistungen sind. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, daß der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden. EStG § 10b Abs. 4 Urteil vom 12. August 1999 - XI R 65/98 - Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 1197) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 10b Abs. 4, |
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