JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 12.08.1999, Aktenzeichen: VII R 92/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Besteht Streit über die Entstehung und die Verwirklichung von Säumniszuschlägen, hat die Finanzbehörde darüber durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 zu entscheiden. 2. Die Erteilung eines Verwaltungsaktes i.S. des § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 über die Entstehung und den Fortbestand von Säumniszuschlägen setzt Angaben des Steuerpflichtigen über Art, Entstehungszeitpunkt, Betrag, Fälligkeit und Erlöschensgrund hinsichtlich jedes einzelnen Zahlungsanspruchs nicht voraus. Es genügt, wenn die Steuerarten und die Besteuerungszeiträume, für die die Säumniszuschläge im Abrechnungsbescheid festgestellt werden sollen, hinreichend konkret bezeichnet werden. 3. Der Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides über Säummniszuschläge entfällt bei mißbräuchlicher Antragstellung des Steuerpflichtigen. AO § 125 AO 1977 § 218 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 240 GG Art. 19 Abs. 4 Urteil vom 12. August 1999 - VII R 92/98 - Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1999, 59) |
| Rechtsgebiete: | AO, AO 1977, GG |
| Vorschriften: | AO § 125, AO 1977 § 218 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 218 Abs. 2 Satz 1, AO 1977 § 240, GG Art. 19 Abs. 4, |
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