JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 12.08.1999, Aktenzeichen: VII R 112/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Für einen Anhänger ist Kraftfahrzeugsteuer zu erheben, sobald der Anhänger entgegen der in dem Antrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KraftStG erklärten Absicht im Inland hinter einer Zugmaschine verwendet wird, für die ein Anhängerzuschlag nicht festgesetzt worden ist. 2. Hat die Steuerpflicht gemäß § 10 Abs. 4 KraftStG eingesetzt, so endet sie frühestens, wenn der Anhänger nach Ablauf des Mindestbesteuerungszeitraums von einem Monat in dem darauffolgenden Monat ausschließlich i.S. des § 10 Abs. 1 KraftStG genutzt worden ist; anderenfalls schließt sich an den (ersten) Monatszeitraum der Mindestbesteuerung jeweils ein weiterer Monatszeitraum an, selbst wenn der Anhänger nach Ablauf des Mindestbesteuerungszeitraums zeitweise (jedoch nicht einen vollen Zeitmonat) entsprechend § 10 Abs. 1 KraftStG genutzt worden sein sollte. 3. Hat sich ein Rechtsstreit im Verfahren vor dem FG teilweise erledigt, so ist vom Revisionsgericht über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei erfolgreicher Revision und einheitlicher Kostenentscheidung des FG ungeachtet der vom FG getroffenen Kostenverteilung hinsichtlich des auf den erledigten Teil eines einheitlichen Streitgegenstandes entfallenden Kostenanteils nach Maßgabe des § 138 FGO einheitlich mitzuentscheiden. KraftStG § 5, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 7, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 AO 1977 § 175 Abs. 2 FGO § 137 Satz 2, §§ 138, 145 Urteil vom 12. August 1999 - VII R 112/98 - Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1999, 190) |
| Rechtsgebiete: | KraftStG, AO 1977, FGO |
| Vorschriften: | KraftStG § 5, KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, KraftStG § 7, KraftStG § 10 Abs. 1, KraftStG § 10 Abs. 3, KraftStG § 10 Abs. 4, KraftStG § 11, AO 1977 § 175 Abs. 2, FGO § 137 Satz 2, FGO § 138, FGO § 145, |
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